Abschnitt 4. (Landesverteidigung)

ABSCHNITT 4. LANDESVERTEIDIGUNG

Artikel 58

Die Demokratische Volksrepublik Korea beruht auf einem das gesamte Volk und den ganzen Staat einbeziehenden Verteidigungssystem.

Artikel 59

Die Aufgabe der Streitkräfte der Demokratischen Volksrepublik Korea besteht darin, das Zentralkomitee der Partei mit dem großen Genossen Kim Jong Un an der Spitze todesmutig zu schützen, die Interessen des werktätigen Volkes zu verteidigen, die sozialistische Ordnung und die Errungenschaften der Revolution vor Aggression durch fremde Kräfte zu schützen sowie Freiheit, Unabhängigkeit und Frieden des Vaterlandes zu bewahren.

Artikel 60

Der Staat rüstet das Volk, die Offiziere und Soldaten der Volksarmee politisch und ideologisch aus und verwirklicht auf dieser Grundlage die militärische Linie für die Selbstverteidigung, welche zum Hauptinhalt hat, die ganze Armee zu einer Kaderarmee zu entwickeln und sie zu modernisieren, das ganze Volk zu bewaffnen und das ganze Land in eine Festung zu verwandeln.

Artikel 61

Der Staat sorgt dafür, dass in der Armee das revolutionäre Führungssystem und die militärische Atmosphäre hergestellt und die militärische Disziplin und die Regeln für den Umgang mit den Massen verstärkt werden und die edlen und schönen Traditionen, die Einheit zwischen Offizieren und Soldaten, zwischen Militär- und Politfunktionären und zwischen Armee und Volk, in starkem Maße zur Geltung kommen.

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