Abschnitt 1 (Politik)

ABSCHNITT 1. POLITIK

Artikel 1

Die Demokratische Volksrepublik Korea ist ein souveräner sozialistischer Staat, der die Interessen des ganzen koreanischen Volkes vertritt.

Artikel 2

Die Demokratische Volksrepublik Korea ist ein revolutionärer Staat. Sie setzt die glänzenden Traditionen fort, die im ruhmreichen revolutionären Kampf gegen die imperialistischen Aggressoren und für die Verwirklichung der Wiedergeburt des Vaterlandes, die Freiheit und das Glück des Volkes entstanden sind.

Artikel 3

Die Demokratische Volksrepublik Korea lässt sich beim Aufbau des Staates und in dessen Tätigkeit einzig und allein von dem großen Kimilsungismus-Kimjongilismus leiten.

Artikel 4

Die Macht in der Demokratischen Volksrepublik Korea gehört dem gesamten arbeitenden Volk, darunter den Arbeitern, den Bauern, den Armeeangehörigen und den Intellektuellen.
Das arbeitende Volk übt durch seine Vertretungsorgane, die Oberste Volksversammlung und die örtlichen Volksversammlungen aller Ebenen, die Macht aus.

Artikel 5

Alle Staatsorgane der Demokratischen Volksrepublik Korea werden nach dem Prinzip des demokratischen Zentralismus gebildet und arbeiten danach.

Artikel 6

Die Machtorgane aller Ebenen, von der Kreisvolksversammlung bis zur Obersten Volksversammlung, werden in allgemeiner, gleicher, direkter und geheimer Wahl gewählt.

Artikel 7

Die Abgeordneten der Machtorgane aller Ebenen stehen mit den Wählern in enger Verbindung und sind ihnen für ihre Arbeit verantwortlich.
Falls ein Abgeordneter das Vertrauen bei den Wählern verliert, kann er jederzeit abberufen werden.

Artikel 8

Die Gesellschaftsordnung der Demokratischen Volksrepublik Korea ist eine Gesellschaftsordnung, in der der Mensch im Mittelpunkt steht, die werktätigen Volksmassen Herr über alles sind und alles ihnen dient.
Der Staat verficht die Interessen des gesamten arbeitenden Volkes – der Arbeiter, Bauern, Armeeangehörigen und Intellektuellen –, das von Ausbeutung und Unterdrückung befreit und zu Herren des Staates und der Gesellschaft geworden ist, und achtet und schützt ihre Menschenrechte.

Artikel 9

Die Demokratische Volksrepublik Korea kämpft darum, im nördlichen Landesteil durch die Stärkung der Volksmacht und die energische Entfaltung der drei Revolutionen – der ideologischen, der technischen und der kulturellen Revolution – den vollständigen Sieg des Sozialismus zu erreichen und nach dem Prinzip – Selbstständigkeit, friedliche Vereinigung und großer nationaler Zusammenschluss – die Vereinigung des Vaterlandes zu verwirklichen.

Artikel 10

Die Demokratische Volksrepublik Korea basiert auf der politisch-ideologischen Einheit des ganzen Volkes, die auf dem von der Arbeiterklasse geführten Bündnis der Arbeiter und Bauern beruht.
Der Staat erzieht durch die Intensivierung der ideologischen Revolution alle Mitglieder der Gesellschaft revolutionär, formt sie nach dem Vorbild der Arbeiterklasse um und macht aus der ganzen Gesellschaft ein kameradschaftlich zusammengeschlossenes Kollektiv.

Artikel 11

Die Demokratische Volksrepublik Korea entfaltet ihre gesamte Tätigkeit unter Führung der Partei der Arbeit Koreas.

Artikel 12

Der Staat hält sich an die Klassenlinie und verstärkt die volksdemokratische Diktatur, wodurch er die Volksmacht und die sozialistische Ordnung vor den Anschlägen innerer und äußerer Feinde zuverlässig schützt.

Artikel 13

Der Staat bewahrt die revolutionären Arbeitsmethoden, bei denen es darum geht, durch die Durchsetzung der massenverbundenen Linie mit Hilfe der Massen die Wege für die Lösung der Fragen zu finden, der politischen Arbeit, der Arbeit mit den Menschen, den Vorrang einzuräumen und so die geistigen Kräfte und die Schaffenskraft der Massen stark zur Geltung zu bringen.

Artikel 14

Durch die tatkräftige Entfaltung der Bewegung um das Rote Banner der drei Revolutionen und anderer Massenbewegungen bringt der Staat den Aufbau des Sozialismus in höchstem Maße voran.

Artikel 15

Die Demokratische Volksrepublik Korea verteidigt die demokratischen nationalen Rechte und die im Völkerrecht allgemein anerkannten legitimen Rechte sowie die Interessen der koreanischen Landsleute im Ausland.

Artikel 16

Die Demokratische Volksrepublik Korea garantiert die legitimen Rechte und Interessen von Ausländern in ihrem Hoheitsgebiet.

Artikel 17

Die Souveränität, der Frieden und die Freundschaft sind die Grundideale der Außenpolitik der Demokratischen Volksrepublik Korea und die Prinzipien ihrer außenpolitischen Tätigkeit.
Nach den Prinzipien der völligen Gleichheit und der Souveränität, der gegenseitigen Achtung, der Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten und des gegenseitigen Vorteils nimmt der Staat diplomatische, politische, wirtschaftliche und kulturelle Beziehungen zu allen Ländern auf, die sich unserem Land gegenüber wohlwollend verhalten.
Der Staat ist mit den Völkern der Welt verbunden, die die Souveränität verfechten, und unterstützt aktiv den Kampf der Völker aller Länder gegen jegliche Formen der Aggression und der Einmischung in die inneren Angelegenheiten, für die Realisierung der Souveränität ihres Landes sowie ihre nationale und klassenmäßige Befreiung.

Artikel 18

Die Gesetze der Demokratischen Volksrepublik Korea sind Widerspiegelung des Willens und der Interessen des arbeitenden Volkes und die Hauptwaffe der Staatsverwaltung.
Alle Organe, Betriebe, Organisationen und Bürger sind zur Achtung der Gesetze und zu deren strikter Befolgung und Durchführung verpflichtet.
Der Staat vervollständigt das sozialistische Rechtssystem und verstärkt das sozialistische Rechtsverhalten.

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