Abschnitt 2. (Wirtschaft)

ABSCHNITT 2. WIRTSCHAFT

Artikel 19

Die Demokratische Volksrepublik Korea basiert auf den sozialistischen Produktionsverhältnissen und der selbstständigen nationalen Wirtschaft.

Artikel 20

In der Demokratischen Volksrepublik Korea sind die Produktionsmittel Eigentum des Staates, der gesellschaftlichen Organisationen und der Genossenschaften.

Artikel 21

Das Staatseigentum ist Eigentum des ganzen Volkes.
Der Staat hat das uneingeschränkte Verfügungsrecht über alle Objekte des Staatseigentums.
Alle Naturschätze des Landes, die Eisenbahn, die Luftfahrt, die Organe für Post und Telekommunikation, wichtige Fabriken und andere bedeutende Betriebe, Häfen und Banken sind ausschließlich Eigentum des Staates.
Der Staat schützt und vermehrt vor allem das Staatseigentum, das bei der wirtschaftlichen Entwicklung des Landes die führende Rolle spielt.

Artikel 22

Das Eigentum der gesellschaftlichen Organisationen und der Genossenschaften ist kollektives Eigentum der den gesellschaftlichen Organisationen und den Genossenschaften angehörenden Werktätigen.
Grund und Boden, Landmaschinen, Schiffe, mittlere und kleine Betriebe können Eigentum der gesellschaftlichen Organisationen und der Genossenschaften sein.
Der Staat schützt das Eigentum der gesellschaftlichen Organisationen und der Genossenschaften.

Artikel 23

Indem der Staat das ideologische Bewusstsein und das technische und kulturelle Niveau der Bauern erhöht und die führende Rolle des Volkseigentums gegenüber dem genossenschaftlichen Eigentum stärkt, verbindet er beide Eigentumsformen organisch miteinander, verbessert die Leitung und Verwaltung der Genossenschaften, festigt und entwickelt so das sozialistische Wirtschaftssystem der Genossenschaften; in Übereinstimmung mit dem freien Willen aller Genossenschaftsmitglieder wandelt er das Eigentum der Genossenschaften allmählich in Eigentum des ganzen Volkes um.

Artikel 24

Das persönliche Eigentum dient der individuellen Nutzung durch die Bürger.
Das persönliche Eigentum bildet sich durch die sozialistische Verteilung nach der geleisteten Arbeit und durch zusätzliche Vergünstigungen des Staates und der Gesellschaft.
Produkte, die in Nebenwirtschaften auf dem individuellen Boden und in anderer individueller Nebenarbeit gewonnen werden, und Einkünfte aus den rechtmäßigen wirtschaftlichen Tätigkeiten gehören ebenfalls zum persönlichen Eigentum.
Der Staat schützt das persönliche Eigentum der Bürger und garantiert ihnen durch Gesetze das Erbrecht daran.

Artikel 25

Die Demokratische Volksrepublik Korea betrachtet die ständige Verbesserung des materiellen und kulturellen Lebensstandards des Volkes als oberstes Prinzip ihrer Tätigkeit.
In unserem Land, wo das Steuersystem abgeschafft wurde, werden die ständig zunehmenden materiellen Reichtümer der Gesellschaft vollständig für die Erhöhung des Wohlstandes der Werktätigen verwendet.
Der Staat sichert allen Werktätigen Ernährung, Bekleidung und Wohnraum sowie sämtliche anderen Lebensbedingungen.

Artikel 26

Die in der Demokratischen Volksrepublik Korea geschaffene selbstständige nationale Wirtschaft ist die solide Basis für das glückliche sozialistische Leben des Volkes und das Aufblühen und Gedeihen des Vaterlandes.
Der Staat hält sich an die Linie für den Aufbau der sozialistischen selbstständigen nationalen Wirtschaft und kämpft dafür, die Durchsetzung der Eigenständigkeit in der Volkswirtschaft, deren Modernisierung, Ausstattung mit Informationstechnologie und Verwissenschaftlichung beschleunigt zu verwirklichen, dadurch die Volkswirtschaft zu einer hoch entwickelten selbstständigen Wirtschaft zu machen und die einer vollkommenen sozialistischen Gesellschaft entsprechenden materiellen und technischen Grundlagen zu schaffen.

Artikel 27

Die technische Revolution ist der Hauptweg zur Weiterentwicklung der sozialistischen Wirtschaft und die wissenschaftlich-technische Macht stellt die wichtigste strategische Ressource des Staates dar.
Der Staat verstärkt bei allen wirtschaftlichen Tätigkeiten die führende Rolle von Wissenschaft und Technik, verwirklicht die Integration von Wissenschaft, Technik und Produktion, entfaltet tatkräftig die Massenbewegung für technische Innovationen und beschleunigt dadurch den Wirtschaftsaufbau.

Artikel 28

Um die Unterschiede zwischen Stadt und Land sowie die Klassenunterschiede zwischen Arbeiterklasse und Bauernschaft zu beseitigen, wendet der Staat durch die Förderung der technischen Revolution auf dem Land in der Landwirtschaft industriemäßige Methoden an, versieht sie mit moderner Technik und verstärkt die Rolle der Kreise und die Leitung und Unterstützung für die Dörfer.
Der Staat errichtet Produktionsanlagen der genossenschaftlichen Landwirtschaftsbetriebe und komfortable ländliche Wohnhäuser auf Staatskosten.

Artikel 29

Der Sozialismus wird durch die schöpferische Arbeit der werktätigen Massen erbaut.
Die Arbeit in der Demokratischen Volksrepublik Korea ist eine souveräne und schöpferische Arbeit der von Ausbeutung und Unterdrückung befreiten Werktätigen.
Der Staat gestaltet die Arbeit unserer Werktätigen, denen Arbeitslosigkeit fremd ist, weiterhin zu einer freudvollen und lohnenden Sache, damit sie sie für die Gesellschaft, ihr Kollektiv und sich selbst sowie mit bewusstem Elan und Schöpfertum verrichten.

Artikel 30

Die tägliche Arbeitszeit der Werktätigen beträgt acht Stunden.
Je nach der Schwere der Arbeit und besonderen Bedingungen verkürzt der Staat die tägliche Arbeitszeit.
Durch gute Arbeitsorganisation und Verstärkung der Arbeitsdisziplin sorgt der Staat für die volle Nutzung der Arbeitszeit.

Artikel 31

In der Demokratischen Volksrepublik Korea beginnt das Arbeitsalter der Bürger ab 16 Jahren.
Der Staat verbietet Kinderarbeit.

Artikel 32

In der Leitung und Verwaltung der sozialistischen Wirtschaft hält sich der Staat fest an das Prinzip, die politische Leitung mit der wirtschaftlichen und technischen, seine einheitliche Leitung mit der schöpferischen Initiative der einzelnen Arbeitseinheiten, die einheitliche Führung mit der Demokratie und den politisch-moralischen Anreiz mit der materiellen Stimulierung zweckentsprechend zu verbinden und die Nützlichkeit zu sichern.

Artikel 33

Der Staat leitet und verwaltet die Wirtschaft wissenschaftlich und rationell, gestützt auf die kollektive Weisheit und Kraft der Massen der Produzenten, und verstärkt die Rolle des Kabinetts entscheidend.
Der Staat setzt in der Wirtschaftsleitung das sozialistische System zur eigenverantwortlichen Betriebsführung durch und sorgt dafür, dass die ökonomischen Hebel wie Selbstkosten, Preis und Rentabilität richtig angewandt werden.

Artikel 34

Die Volkswirtschaft der Demokratischen Volksrepublik Korea ist eine Planwirtschaft.
Der Staat erarbeitet und verwirklicht gemäß den Entwicklungsgesetzen der sozialistischen Wirtschaft die Pläne zur Entwicklung der Volkswirtschaft mit dem Ziel, dass die Proportionalität zwischen Akkumulation und Konsumtion gewahrt wird, der Aufbau der Wirtschaft voranschreitet, der Lebensstandard des Volkes ständig erhöht und die Verteidigungskraft des Landes gestärkt wird.
Der Staat garantiert durch die Vereinheitlichung und Detaillierung der Planung ein hohes Wachstumstempo der Produktion und die proportionale Entwicklung der Volkswirtschaft.

Artikel 35

Die Demokratische Volksrepublik Korea erarbeitet und verwirklicht ihren Staatshaushaltsplan auf der Grundlage der Pläne zur Entwicklung der Volkswirtschaft.
Der Staat verstärkt auf allen Gebieten den Kampf um Produktionssteigerung und Sparsamkeit, verwirklicht eine strenge Finanzkontrolle, steigert dadurch systematisch die staatliche Akkumulation und vergrößert und entwickelt das sozialistische Eigentum.

Artikel 36

Der Außenhandel der Demokratischen Volksrepublik Korea wird durch die staatlichen Organe und Betriebe sowie durch gesellschaftliche Organisationen und Genossenschaften realisiert.
Der Staat bewahrt im Außenhandel das Vertrauen, verbessert die Handelsstruktur, baut nach dem Prinzip der Gleichheit und des gegenseitigen Vorteils die außenwirtschaftlichen Beziehungen aus und entwickelt sie weiter.

Artikel 37

Der Staat fördert gemeinschaftliche Unternehmen und Jointventures zwischen unseren Institutionen, Betrieben, Organisationen und ausländischen Körperschaften und Personen sowie die Gründung und den Betrieb von verschiedenen Unternehmen in den Sonderwirtschaftszonen.

Artikel 38

Der Staat betreibt die Zollpolitik im Interesse des Schutzes der selbstständigen nationalen Wirtschaft.

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