PARAGRAF 1. DIE OBERSTE VOLKSVERSAMMLUNG | |
Artikel 87 | Die Oberste Volksversammlung ist das höchste Machtorgan der Demokratischen Volksrepublik Korea. |
Artikel 88 | Die Legislative wird von der Obersten Volksversammlung ausgeübt. |
Artikel 89 | Die Oberste Volksversammlung setzt sich aus Abgeordneten zusammen, die in allgemeiner, gleicher, direkter und geheimer Wahl gewählt werden. |
Artikel 90 | Die Legislaturperiode der Obersten Volksversammlung beträgt fünf Jahre. |
Artikel 91 | Die Oberste Volksversammlung hat folgende Rechte:
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Artikel 92 | Die Oberste Volksversammlung tritt zu ordentlichen und außerordentlichen Tagungen zusammen. |
Artikel 93 | Die Oberste Volksversammlung konstituiert sich, sobald mehr als zwei Drittel aller Abgeordneten anwesend sind. |
Artikel 94 | Die Oberste Volksversammlung wählt ihren Vorsitzenden und die Stellvertreter des Vorsitzenden. |
Artikel 95 | Die Vorschläge für die Tagesordnung der Obersten Volksversammlung werden vom Vorsitzenden des Komitees für Staatsangelegenheiten der Demokratischen Volksrepublik Korea, vom Komitee für Staatsangelegenheiten, vom Präsidium der Obersten Volksversammlung, vom Kabinett und von den Fachausschüssen der Obersten Volksversammlung eingereicht. |
Artikel 96 | Auf der ersten Tagung der Obersten Volksversammlung in jeder Legislaturperiode wird die Mandatsprüfungskommission gewählt und auf Grund des von ihr vorgelegten Berichts ein Beschluss über die Bestätigung der Abgeordnetenmandate gefasst. |
Artikel 97 | Die Oberste Volksversammlung erlässt Gesetze und Beschlüsse. |
Artikel 98 | Die Oberste Volksversammlung bildet einen Gesetzesausschuss, einen Budgetausschuss, einen Ausschuss für Auswärtige Angelegenheiten und andere notwendige Fachausschüsse. |
Artikel 99 | Den Abgeordneten der Obersten Volksversammlung wird Immunität garantiert. |
PARAGRAF 2. VORSITZENDER DES KOMITEES FÜR STAATSANGELEGENHEITEN DER DEMOKRATISCHEN VOLKSREPUBLIK KOREA | |
Artikel 100 | Der Vorsitzende des Komitees für Staatsangelegenheiten der Demokratischen Volksrepublik Korea ist der Oberste Führer der Demokratischen Volksrepublik Korea, der den Staat repräsentiert. |
Artikel 101 | Der Vorsitzende des Komitees für Staatsangelegenheiten der Demokratischen Volksrepublik Korea wird nach dem einmütigen Willen des ganzen koreanischen Volkes auf der Obersten Volksversammlung gewählt. |
Artikel 102 | Die Amtszeit des Vorsitzenden des Komitees für Staatsangelegenheiten der Demokratischen Volksrepublik Korea entspricht der Legislaturperiode der Obersten Volksversammlung. |
Artikel 103 | Der Vorsitzende des Komitees für Staatsangelegenheiten der Demokratischen Volksrepublik Korea ist der Oberbefehlshaber der Streitkräfte der Demokratischen Volksrepublik Korea. Er befehligt und leitet alle bewaffneten Kräfte des Staates. |
Artikel 104 | Der Vorsitzende des Komitees für Staatsangelegenheiten der Demokratischen Volksrepublik Korea hat folgende Pflichten und Rechte:
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Artikel 105 | Der Vorsitzende des Komitees für Staatsangelegenheiten der Demokratischen Volksrepublik Korea erlässt Befehle. |
Artikel 106 | Der Vorsitzende des Komitees für Staatsangelegenheiten der Demokratischen Volksrepublik Korea ist der Obersten Volksversammlung für seine Arbeit verantwortlich und ihr rechenschaftspflichtig. |
PARAGRAF 3. DAS KOMITEE FÜR STAATSANGELEGENHEITEN | |
Artikel 107 | Das Komitee für Staatsangelegenheiten ist das höchste parteipolitische Führungsorgan der Staatsmacht. |
Artikel 108 | Das Komitee für Staatsangelegenheiten setzt sich aus dem Vorsitzenden, dem Ersten Stellvertreter, den anderen Stellvertretern des Vorsitzenden und den Mitgliedern zusammen. |
Artikel 109 | Die Amtszeit des Komitees für Staatsangelegenheiten entspricht der Legislaturperiode der Obersten Volksversammlung. |
Artikel 110 | Das Komitee für Staatsangelegenheiten hat folgende Pflichten und Rechte:
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Artikel 111 | Das Komitee für Staatsangelegenheiten gibt Erlasse heraus und erlässt Beschlüsse und Direktiven. |
Artikel 112 | Das Komitee für Staatsangelegenheiten ist der Obersten Volksversammlung für seine Arbeit verantwortlich und ihr rechenschaftspflichtig. |
PARAGRAF 4. DAS PRÄSIDIUM DER OBERSTEN VOLKSVERSAMMLUNG | |
Artikel 113 | Das Präsidium der Obersten Volksversammlung ist das höchste Machtorgan zwischen den Tagungen der Obersten Volksversammlung. |
Artikel 114 | Das Präsidium der Obersten Volksversammlung setzt sich aus dem Vorsitzenden, den Stellvertretern des Vorsitzenden, dem Sekretär und den Mitgliedern zusammen. |
Artikel 115 | Die Amtszeit des Präsidiums der Obersten Volksversammlung entspricht der Legislaturperiode der Obersten Volksversammlung. |
Artikel 116 | Das Präsidium der Obersten Volksversammlung hat folgende Pflichten und Rechte:
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Artikel 117 | Der Vorsitzende des Präsidiums der Obersten Volksversammlung regelt und leitet die Arbeit des Präsidiums. |
Artikel 118 | Das Präsidium der Obersten Volksversammlung hat ein Plenum und einen Vorstand. |
Artikel 119 | Das Plenum des Präsidiums der Obersten Volksversammlung berät und entscheidet über die bei der Ausübung von Pflichten und Rechten des Präsidiums der Obersten Volksversammlung auftretenden wichtigen Fragen. |
Artikel 120 | Das Präsidium der Obersten Volksversammlung erlässt Dekrete, Beschlüsse und Direktiven. |
Artikel 121 | Das Präsidium der Obersten Volksversammlung kann für die Unterstützung seiner Arbeit Ausschüsse bilden. |
Artikel 122 | Das Präsidium der Obersten Volksversammlung ist der Obersten Volksversammlung für seine Arbeit verantwortlich und ihr rechenschaftspflichtig. |
PARAGRAF 5. DAS KABINETT | |
Artikel 123 | Das Kabinett ist das administrative Exekutivorgan der Staatsmacht und das Organ für die gesamte Staatsverwaltung. |
Artikel 124 | Das Kabinett setzt sich aus dem Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden, den Vorsitzenden der Komitees, den Ministern und anderen Mitgliedern zusammen. |
Artikel 125 | Das Kabinett hat folgende Pflichten und Rechte:
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Artikel 126 | Der Vorsitzende des Kabinetts organisiert und leitet die Tätigkeit des Kabinetts. |
Artikel 127 | Das Kabinett hat ein Plenum und ein Präsidium. |
Artikel 128 | Das Plenum des Kabinetts berät und entscheidet über neue und wichtige Fragen, die in der administrativen und ökonomischen Tätigkeit auftreten. |
Artikel 129 | Das Kabinett fasst Beschlüsse und erlässt Direktiven. |
Artikel 130 | Das Kabinett kann für die Unterstützung seiner Arbeit nichtständige Kommissionen bilden. |
Artikel 131 | Das Kabinett ist der Obersten Volksversammlung und zwischen den Tagungen der Obersten Volksversammlung dem Präsidium der Obersten Volksversammlung für seine Arbeit verantwortlich und ihnen rechenschaftspflichtig. |
Artikel 132 | Der neu gewählte Vorsitzende des Kabinetts legt auf der Tagung der Obersten Volksversammlung als Vertreter der Mitglieder des Kabinetts einen Eid ab. |
Artikel 133 | Die Komitees und Ministerien des Kabinetts sind branchenspezifische Exekutivorgane des Kabinetts und fachspezifische zentrale Leitungsorgane. |
Artikel 134 | Die Komitees und Ministerien des Kabinetts erfassen und leiten unter Leitung des Kabinetts einheitlich die Arbeit der zuständigen Bereiche. |
Artikel 135 | Die Komitees und Ministerien des Kabinetts halten Kommissionsversammlungen und Kaderversammlungen ab. |
Artikel 136 | Die Komitees und Ministerien des Kabinetts erlassen Direktiven. |
PARAGRAF 6. DIE ÖRTLICHEN VOLKSVERSAMMLUNGEN | |
Artikel 137 | Die Volksversammlungen der Bezirke (unmittelbar unterstellten Städte), der Städte (Stadtbezirke) und der Kreise sind die örtlichen Machtorgane. |
Artikel 138 | Die örtlichen Volksversammlungen setzen sich zusammen aus Abgeordneten, die in allgemeiner, gleicher, direkter und geheimer Wahl gewählt werden. |
Artikel 139 | Die Amtszeit der Volksversammlungen der Bezirke (unmittelbar unterstellten Städte), der Städte (Stadtbezirke) und der Kreise beträgt vier Jahre. |
Artikel 140 | Die örtlichen Volksversammlungen haben folgende Pflichten und Rechte:
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Artikel 141 | Die örtlichen Volksversammlungen führen ordentliche und außerordentliche Tagungen durch. |
Artikel 142 | Die örtlichen Volksversammlungen konstituieren sich, wenn mehr als zwei Drittel aller Abgeordneten anwesend sind. |
Artikel 143 | Die örtlichen Volksversammlungen wählen einen Vorsitzenden. |
Artikel 144 | Die örtlichen Volksversammlungen fassen Beschlüsse. |
PARAGRAF 7. DIE ÖRTLICHEN VOLKSKOMITEES | |
Artikel 145 | Die Volkskomitees der Bezirke (unmittelbar unterstellten Städte), der Städte (Stadtbezirke) und der Kreise sind die örtlichen Machtorgane zwischen den Tagungen der zuständigen Volksversammlungen und administrative Exekutivorgane der betreffenden örtlichen Machtorgane. |
Artikel 146 | Die örtlichen Volkskomitees setzen sich zusammen aus dem Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden, dem Sekretär und den Mitgliedern. |
Artikel 147 | Die örtlichen Volkskomitees haben folgende Pflichten und Rechte:
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Artikel 148 | Die örtlichen Volkskomitees haben ein Plenum und einen Vorstand. |
Artikel 149 | Das Plenum der örtlichen Volkskomitees berät und entscheidet über wichtige Fragen, die bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten und Rechte auftreten. |
Artikel 150 | Die örtlichen Volkskomitees fassen Beschlüsse und erlassen Direktiven. |
Artikel 151 | Die örtlichen Volkskomitees können für die Unterstützung ihrer Arbeit nichtständige Ausschüsse bilden. |
Artikel 152 | Die örtlichen Volkskomitees sind den betreffenden Volksversammlungen für ihre Arbeit verantwortlich und ihnen rechenschaftspflichtig. |
PARAGRAF 8. STAATSANWALTSCHAFT UND GERICHT | |
Artikel 153 | Die staatsanwaltschaftliche Tätigkeit wird von der Zentralen Staatsanwaltschaft sowie von den Staatsanwaltschaften der Bezirke (unmittelbar unterstellten Städte), der Städte (Stadtbezirke), der Kreise und der Sonderstaatsanwaltschaft ausgeübt. |
Artikel 154 | Die Amtszeit des Vorsitzenden der Zentralen Staatsanwaltschaft entspricht der Legislaturperiode der Obersten Volksversammlung. |
Artikel 155 | Die Staatsanwälte werden von der Zentralen Staatsanwaltschaft ernannt und abberufen. |
Artikel 156 | Die Staatsanwaltschaften haben folgende Pflichten:
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Artikel 157 | Die staatsanwaltschaftliche Tätigkeit wird einheitlich von der Zentralen Staatsanwaltschaft geleitet; alle Staatsanwaltschaften unterstehen den übergeordneten Staatsanwaltschaften und der Zentralen Staatsanwaltschaft. |
Artikel 158 | Die Zentrale Staatsanwaltschaft ist der Obersten Volksversammlung und zwischen den Tagungen der Obersten Volksversammlung dem Präsidium der Obersten Volksversammlung für ihre Arbeit verantwortlich. |
Artikel 159 | Rechtsprechung üben das Zentrale Gericht, die Gerichte der Bezirke (unmittelbar unterstellten Städte), Volksgerichte der Städte (Stadtbezirke) und der Kreise sowie Sondergerichte aus. |
Artikel 160 | Die Amtszeit des Vorsitzenden des Zentralen Gerichts entspricht der Legislaturperiode der Obersten Volksversammlung. |
Artikel 161 | Der Vorsitzende und die Richter des Sondergerichts werden vom Zentralen Gericht ernannt und abberufen. |
Artikel 162 | Die Gerichte haben folgende Aufgaben zu erfüllen:
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Artikel 163 | Gerichtsverhandlungen werden von einem Gericht durchgeführt, das sich aus einem Richter und zwei Volksschöffen zusammensetzt. In Sonderfällen kann es aus drei Richtern bestehen. |
Artikel 164 | Gerichtsverhandlungen sind öffentlich, das Recht auf Verteidigung des Angeklagten wird garantiert. |
Artikel 165 | Die Rechtsprechung erfolgt in koreanischer Sprache. Ausländer können vor Gericht die Sprache ihres Landes gebrauchen. |
Artikel 166 | Das Gericht ist in seiner Rechtsprechung selbstständig und übt die gerichtliche Tätigkeit in Übereinstimmung mit den Gesetzen aus. |
Artikel 167 | Das Zentrale Gericht ist das oberste gerichtliche Organ der Demokratischen Volksrepublik Korea. |
Artikel 168 | Das Zentrale Gericht ist der Obersten Volksversammlung und zwischen den Tagungen der Obersten Volksversammlung dem Präsidium der Obersten Volksversammlung für seine Arbeit verantwortlich. |